Volksbegehren "Stoppt den Pflegenotstand an Bayerns Krankenhäusern"

18.04.2019

Das Bayerische Innenministerium hat heute das beantragte Volksbegehren „Stoppt den Pflegenotstand an Bayerns Krankenhäusern“ dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Nach Auffassung des Innenministeriums sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens nicht gegeben. Insbesondere sind die begehrten Regelungen über die Bemessung des Pflegepersonals in Krankenhäusern mit Bundesrecht nicht vereinbar, weil der Bund insoweit von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz abschließend Gebrauch gemacht hat.

Am 8. März 2019 haben die Initiatoren beim Bayerischen Innenministerium den Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens „Stoppt den Pflegenotstand an Bayerns Krankenhäusern“ eingereicht, das auf eine Änderung des Bayerischen Krankenhausgesetzes gerichtet ist. Für die vorgesehenen Bestimmungen zur Bemessung des Bedarfs an Pflegepersonal im Bereich der stationären Krankenhausbehandlung und zu den Folgen ihrer Nichtbeachtung hat der Landesgesetzgeber jedoch keine Gesetzgebungsbefugnis, weil der Bund im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung bereits abschließende Regelungen hierzu getroffen hat. Für psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser enthält die bundesweit geltende Psychiatrie-Personalverordnung Regelungen für die Bemessung unter anderem des Pflegepersonals. Mit der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 5. Oktober 2018 hat das Bundesministerium für Gesundheit zudem durch Rechtsverordnung verbindliche Pflegepersonaluntergrenzen für sogenannte pflegesensitive Bereiche in Krankenhäusern normiert. Das am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Pflegepersonal-Stärkungsgesetz enthält darüber hinaus eine Ermächtigung zur Regelung einer Untergrenze für das erforderliche Verhältnis zwischen Pflegepersonal und Pflegeaufwand, die nicht auf pflegesensitive Bereiche im Krankenhaus begrenzt ist. Mit diesen Vorschriften hat der Bund von seiner Befugnis zur Gesetzgebung in einer Weise Gebrauch gemacht, die insoweit keinen Raum für landesgesetzliche Regelungen lässt. Diese Auffassung wird im Übrigen auch von den Landesregierungen in Hamburg und Bremen geteilt, die den jeweiligen Landesverfassungsgerichten bereits ähnliche Volksbegehrensinitiativen vorgelegt haben, ebenfalls unter Hinweis auf die fehlende Landesgesetzgebungskompetenz . Des Weiteren genügt auch die Begründung des beantragten Volks-begehrens nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Sie stellt die auf Bundesebene geltende Rechtslage, die sich zum 1. Januar 2019 maßgeblich geändert hat, nicht zutreffend beziehungsweise unvollständig dar und informiert auch sonst nicht hinreichend über den Inhalt und die Auswirkungen des Volksbegehrensentwurfs. Der Verfassungsgerichtshof hat nunmehr nach den gesetzlichen Vorgaben innerhalb von drei Monaten über den Zulassungsantrag zu entscheiden.