Aktueller Ländervergleich: Bayern ist Spitzenreiter bei den Ausbildungsduldungen - Bayerns Innen- und Integrationsminister Joachim Herrmann: "Sehr gutes Ergebnis unterstreicht die Erfolge Bayerns bei der 3+2-Regelung"

17.12.2020

Der Freistaat Bayern ist in einer bundesweiten Auswertung über die Umsetzung der so genannten ´3+2-Regelung` in den Ländern Spitzenreiter. "Dieses Jahr übertreffen wir sogar die positiven Zahlen aus dem Vorjahr – und das trotz der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Arbeitsmarkt," erklärte Bayerns Innen- und Integrationsminister Joachim Herrmann. Die bayerischen Ausländerbehörden haben zwischen Jahresanfang bis Ende Oktober 2020 962 Ausbildungsduldungen nach der '3+2-Regelung' erteilt. "Kein anderes Bundesland hat somit mehr Ausbildungsduldungen erteilt als Bayern, gefolgt von Nordrhein-Westfalen (890) und Baden-Württemberg (700)." Während anerkannte Asylbewerber freien Zugang zum Arbeitsmarkt haben, gilt die '3+2-Regelung' für eigentlich ausreisepflichtige Personen. Herrmann: "Das sehr gute Ergebnis unterstreicht die Erfolge Bayerns bei der 3+2-Regelung. Hiervon profitieren besonders gut integrierte Flüchtlinge und ihre bayerischen Arbeitgeber."

Seit 2019 werden im Ausländerzentralregister die neu erteilten Ausbildungsduldungen statistisch erfasst. Die hohen Zahlen belegen, dass die Ausbildungsduldung als Teil der 3+2-Regelung in Bayern offensiv umgesetzt wird. „Das ist Teil der bayerischen Linie aus Humanität und Ordnung in der Asylpolitik“, betont Herrmann. „Aus dem Asylrecht wird in Bayern kein Einwanderungsrecht, abgelehnte Asylbewerber werden konsequent zurückgeführt, einen „Spurwechsel“ lehnen wir ab. Die Balance zwischen Humanität und Realismus halten wir aber, indem wir die 3+2-Regelung offensiv anwenden werden, auch um die Potentiale der zu uns gekommenen Menschen nutzbar zu machen."
 
Abgelehnte Asylbewerber, die sich mit Erlaubnis der Ausländerbehörde in einer qualifizierten Berufsausbildung befinden, fallen nach geltendem Bundesrecht unter die '3+2-Regelung' und haben damit – auch nach erfolglos durchgeführtem Asylverfahren – unter bestimmten, engen gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung für die gesamte (in der Regel 3-jährige) Dauer einer qualifizierten Berufsausbildung (sogenannte Ausbildungsduldung). Bei erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung besteht anschließend ein Anspruch auf Erteilung einer 2-jährigen Aufenthaltserlaubnis zum Arbeiten im erlernten Beruf (daher: '3+2'-Regelung).