Das bayerische Innenministerium hat heute die neue Broschüre 'Ausnahmen von der Schweigepflicht – Informationen für Berufsgeheimnisträger' veröffentlicht. Diese ist ab sofort unter https://www.innenministerium.bayern.de/sus/polizei/praeventionundsicherheitstipps/ abrufbar. "Die Schweigeverpflichtung für bestimmte Berufsgruppen ist eine wichtige Vorschrift, beispielsweise im Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient ", erklärte Bayerns Innenminister Joachim Herrmann. "Es gibt aber rechtlich geregelte Situationen, in denen Ausnahmen von der Schweigepflicht gelten und auch absolut wichtig sind." Herrmanns Appell an alle Berufsgeheimnisträger: "Nehmen Sie sich die Zeit und informieren Sie sich mit unserer neuen Broschüre."
Zu den zur besonderen Verschwiegenheit verpflichteten Personen zählen insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Berufspsychologinnen und -psychologen, Rechtsanwältinnen und -anwälte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Rettungsdiensten oder staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter. Angehörige dieser Berufsgruppen unterliegen Geheimhaltungspflichten und können sich im Falle einer unbefugten Offenbarung vor allem wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen nach Paragraf 203 Strafgesetzbuch strafbar machen. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit ergibt sich neben dieser strafrechtlichen Vorschrift oftmals auch aus der entsprechenden Berufsordnung. Zivilrechtlich ergibt sich die Pflicht zur Geheimhaltung vor allem aus dem jeweiligen Vertrag zwischen der Vertrauensperson und dem Gegenüber, beispielsweise durch einen geschlossenen Behandlungsvertrag.